Bussgeldkatalog Probezeit Führerschein

Führerschein in der Probezeit - Bußgeldkatalog 2025
Aktueller Stand 04.04.2025


Fahrerlaubnis auf Probe, die Dauer der Probezeit des Führerscheins, schwerwiegende (a Verstoß) und weniger schwerwiegende (b Verstoß) Verstöße während der Probezeit




    Probezeit Führerschein Dauer

    Fahranfänger, die ein Führerschein erwerben, erhalten diesen auf Probe.
    Der Führerschein auf Probezeit wurde eingeführt, weil die Fahranfänger auf Grund von Unerfahrenheit und hoher Risikobereitschaft überdurchschnittlich hoch an Verkehrsunfällen beteiligt waren und Fahranfänger, die sich in der Probezeit befinden häufiger den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhalten, Geschwindigkeitsverstöße begehen, in der Zone 30 geblitzt oder außerorts zu schnell fahren oder häufiger eine Rote Ampel überfahren.
    Der Führerschein auf Probezeit sollte, neben der Verbesserung der Ausbildung und Prüfung, dem erhöhten Unfallrisiko entgegenwirken.

    Der Führerschein auf Probezeit ist keine Fahrerlaubnis „eigener Art“ und stellt auch keine Ausnahme von der im Grundsatz unbefristet und bedingungslos erteilten Fahrerlaubnis dar. Beim Führerschein auf Probezeit handelt es sich weder um eine auf die Probezeit befristete Fahrerlaubnis noch um eine Fahrerlaubnis auf Widerruf. Aus diesem Grund finden auf den Führerschein auf Probezeit die allgemeinen Vorschriften über die Erteilung und Entziehung Anwendung.

    Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis – ausgenommen sind die Klassen M, S, L und T - wird diese für den Zeitraum von zwei Jahren "auf Probe" erteilt, § 2a StVG. Die Dauer der Probezeit beträgt 2 Jahre. Die Probezeitregelung gilt deshalb nicht für spätere Erweiterungen der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse oder für eine später erworbene zusätzliche Fahrerlaubnis, weil sich der Fahranfänger schon entsprechend bewährt hat. Der Führerschein auf Probezeit gilt auch für eine im Rahmen des „Begleiteten Fahrens" ab 17 Jahre erteilte Fahrerlaubnis.




    Führerschein Probezeit Ende

    Der Führerschein auf Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, d.h. mit der Aushändigung des Führerscheins. Der Aushändigungstag ist also der erste Tag der Probezeit. Aber für die Fristberechnung ist gem. § 31 Abs.1 VwVfG i.V.m.§ 187 Abs. 1 BGB der Tag der Aushändigung nicht mitzurechnen, d.h. die Probezeit beginnt erst am Tag nach der Aushändigung des Führerscheins. Das Ende des Führerscheins auf Probezeit bestimmt sich nach § 31 Abs.1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB. Danach endet eine nach Jahren zu bemessender Frist (hier: 2 Jahre) mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
    Die Probezeit für diesen Führerschein beläuft sich also auf 2 Jahre. Wenn in dieser Probezeit Verkehrsverstöße, die laut Bußgeldkatalog sanktioniert werden, festgestellt werden, so haben diese andere Konsequenzen als für Führerscheinbesitzer, die den Führerschein seit längerem innehaben.
    Der Führerschein auf Probezeit kann nicht verkürzt werden und nach Ablauf dieser Zeit ist der Führerschein unbegrenzt gültig.

    Beispiel:
    Tag der Aushändigung: 01.01.2023
    Beginn der Fristberechnung: 02.01.2023
    Ende der Probezeit: 01.01.2025

    Verkehrsverstöße während der Probezeit des Führerscheins

    Nicht jeder Verstoß des Fahranfängers führt zu einer Verlängerung des Führerschein auf Probezeit. § 2a Absatz 2 StVG unterscheidet zwischen a Verstößen und b Verstößen. Zu Kategorie a der Verstöße gehören schwerwiegende Verstöße. Sie ziehen für den Fahranfänger immer ein Aufbauseminar für Fahranfänger und eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre nach sich. Verstöße der Kategorie b der Verstöße sind grundsätzlich nicht probezeitrelevant, sofern es sich um einen einmaligen Verstoß handelt. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es zwei Gruppen von Verstößen, die unterschiedlich gewertet werden.



    a Verstoß innerhalb der Probezeit des Führerscheins

    schwerwiegender Verstoß

    Abstand nicht eingehalten
    Geschwindigkeit überschritten
    Rote Ampel überfahren
    Telefonieren am Steuer
    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
    Alkohol am Steuer
    Fahren unter Drogeneinfluss
    Überholen im Überholverbot
    Nötigung und Gefährdung des Straßenverkehrs
    Fahren ohne Begleitperson bei Fahren ab 17 Jahren
    Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
    Unterlassene Hilfeleistung
    Körperverletzung (Streit nach einem Unfall)
    Nötigung (Drängeln)
    Fahrlässige Tötung
    Fahren ohne Fahrerlaubnis oder das Fahren ohne Begleitperson für Fahrer unter 18 Jahren

    b Verstoß innerhalb der Probezeit des Führerscheins

    weniger schwerwiegender Verstoß

    Als b Verstoß werden in der Gruppe B weniger schwerwiegende Verstöße zusammengefasst wie z. B. das Fahren mit abgefahrenen Reifen während des Führerscheins auf Probezeit oder ein Verstoß gegen zulassungsrechtliche Vorschriften.
    Wird in der Probezeit ein a Verstoß begangen oder zwei weniger schwerwiegende b Verstöße, so wird eine Teilnahme am Aufbauseminar von der Fahrerlaubnis angeordnet und die Probezeit verlängert sich um weitere 2 Jahre.
    In diesen Zusammenhang ist zu beachten, dass mit Wirkung zum 19.Oktober 2017 die Benutzung eines Telefonieren am Steuer nunmehr auch als b Verstoß bewertet wird.

    Weniger schwerwiegende b Verstöße sind:

    Verbotenes Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
    Nichteinhaltung der Fristen bei der HU, d.h. TÜV um mehr als 8 Monate überzogen
    Gefährdung oder Behinderung von Radfahrern oder Fußgängern beim Abbiegen
    Gefährdung von Personen an Haltestellen
    Missachtung der Winterreifenpflicht
    Ungenügende Absicherung bei Pannen
    Fahren ohne vorgeschriebene Beleuchtung
    Nichtbeachten eines Stoppschildes
    Unzureichendes Reifenprofil (Mindestprofiltiefe ist 1,6 mm.)
    Behinderung von Polizei, Feuerwehr oder Notarztwagen
    Ungesicherte Ladung
    Kennzeichenmissbrauch
    Mitnahme von Kindern ohne Kindersitz

    Wenn nach einer Absolvierung des Aufbauseminars in einer bereits verlängerten Zeit des Führerschein auf Probezeit erneut ein a Verstoß (schwerwiegender Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende b Verstöße begangen worden sind, so wird eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen.
    Der Fahrer wird aufgefordert innerhalb von 2 Monaten freiwillig an einem Verkehrspsychologischen Seminar teilzunehmen.
    Eine solche Teilnahme wird mit einem Abzug von 2 Punkten im Fahreignungsregister (FAER) gewürdigt.



    Wenn der Fahrer nach Ablauf der vorherigen zwei Monate, wiederum einen schwerwiegenden a Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende b Verstöße in der Probezeit begeht, so wird die Fahrerlaubnis dem Fahrer für 3 Monate entzogen und der Fahrer muss eine Neuerteilung des Führerscheins beantragen.

    Zu schnell in der Probezeit und geblitzt

    Wenn Sie innerhalb der Probezeit zu schnell fahren, müssen Sie mit erheblichen Strafen bzw. Sanktionen rechnen. Das Bußgeld, die Punkte in Flensburg und das drohende Fahrverbot richten sich danach wie schnell Sie in der Probezeit gefahren sind und ob Sie innerorts oder außerorts zu schnell gefahren sind.
    Bis 20 km/h zu schnell innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaft drohen auch in der Probezeit keine Punkte in Flensburg und es droht auch kein Fahrverbot. Sobald Sie in der Probezeit aber 21 km/h zu schnell innerorts oder 26 km/h zu schnell außerorts fahren wird dies als schwerwiegender a Verstoß gewertet und Sie müssen mit einer Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger rechnen.
    Wenn Sie erneut zu schnell in der Probezeit fahren, steht eine verkehrspsychologische Beratung an und eine Verwarnung wird ausgesprochen. Beim dritten Mal zu schnell und geblitzt in der Probezeit droht gar der Führerscheinentzug.

    Wenn Sie während der Probezeit geblitzt wurden und zu schnell gefahren sein sollten, zeigen Ihnen die folgenden Tabellen ab welcher Geschwindigkeit Sie mit einem Aufbauseminar für Fahranfänger, Punkten in Flensburg sowie mit Fahrverbot rechnen müssen, wenn Sie in der Probezeit zu schnell fahren.

    Geblitzt und zu schnell innerorts in der Probezeit

    Zu schnell in der Probezeit innerhalb geschlossener Ortschaft gemäß § 3 StVO




    Geblitzt und zu schnell außerorts in der Probezeit

    Zu schnell in der Probezeit außerhalb geschlossener Ortschaft gemäß § 3 StVO




    Promillegrenze innerhalb der Probezeit des Führerscheins

    Für Fahrer mit einem Führerschein in der Probezeit gilt eine 0 Promillegrenze. Es besteht also für den Fahranfänger auf Probe ein absolutes Alkoholverbot.
    Wird ein Verstoß festgestellt, so wird dieser mit einem Regelsatz von 250,00 EUR sanktioniert und der Fahrer erhält 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
    Es erfolgt ferner eine Anordnung eines entsprechenden Aufbauseminars und die Probezeit verlängert sich von 2 auf 4 Jahre.

    Führerschein Probezeit - Aufbauseminar

    Das Aufbauseminar ist ein neunstündiger Kurs, indem die begangenen Verstöße wie beispielsweise zu schnelles Fahren mit mehr als 30 kmh außerorts, das Nichteinhalten des erforderlichen Abstands, Telefonieren am Steuer und das zukünftige Verhalten des Fahranfängers besprochen werden. Der Kurs findet in einer Fahrschule statt und die Kosten betragen zwischen 250,00 – 500,00 EUR.
    Die dreistündige verkehrspsychologische Beratung ist empfohlen, aber nicht verpflichtend. Die verkehrspsychologische Beratung wird von einem erfahrenen Verkehrspsychologen geführt, um die Ursachen der Verkehrsverstöße herauszuarbeiten und Maßnahmen zur Besserung des Verkehrsverhalten zu erreichen. Die Kosten dafür betragen ca. 300,00 EUR.
    Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, überprüft die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern, die (wiederholt) auffallen. Das Fahreignungsgutachten der MPU stellt eine Prognose der zukünftigen Verkehrsbewährung und liefert eine wahrscheinlichkeitsbasierte Aussage über die Entwicklung des Verhaltens in der Zukunft. Ein positives MPU Gutachten attestiert somit, ob eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung zu erwarten ist. Die Kosten liegen zwischen 500,00 – 3.000 EUR je nach Untersuchungsanlass.



    * Wenn Sie innerhalb eines Jahres zwei mal mit mehr als 26 km/h zu schnell geblitzt werden, droht ein Fahrverbot von 1 Monat
    ** ab 16 km/h zu schnell mit dem LKW innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften droht ein Punkt im Fahreigungsregister in Flensburg
    1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013

Geschwindigkeitsüberschreitungen in Zone 30:



Sicherheitsabstand nach gefahrener Geschwindigkeit:



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zu schnell innerorts Bußgeldkatalog 2025:








Punkte für das Überfahren einer Roten Ampel (weniger als 1 Sekunde):




Punkte für das Überfahren einer Roten Ampel (länger als 1 Sekunde):





zu schnell außerorts
Bußgeldkatalog 2025:



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